Zweitwohnungssteuer

Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Gemeinde Haßloch wird seit Anfang 2018 eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung der Gemeinde Haßloch über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 01.01.2018. Grundsätzlich sind alle Personen, die in Haßloch eine Zweitwohnung innehaben, steuerpflichtig. Jede Person, die in Haßloch mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, ist verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuerklärung an das Steueramt der Gemeindeverwaltung abzugeben, auch wenn die Ansicht besteht, nicht steuerpflichtig zu sein.

Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Höhe der zu zahlenden Zweitwohnungssteuer bemisst sich an der jährlichen Nettokaltmiete. Die genaue Bemessungsgrundlage ist in der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer geregelt.

Häufig gestellte Fragen zur Zweitwohnungssteuer werden auch im Infoblatt beantwortet, das Sie nachfolgend herunterladen können.

Dokumente zum Download

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