Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Gemeinden können für die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungssteuer erheben. Der Vergnügungssteuer unterliegen beispielsweise

  • das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Musikboxen in Schank- und Speisewirtschaften oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, mit Ausnahme von Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen 
  • Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  •  Tanzveranstaltungen einschließlich Diskotheken und ähnlicher Betriebe.

Steuerpflichtiger ist der Unternehmer der Veranstaltung oder der Halter der Geräte. Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

Die Vergnügungssteuer wird in der Gemeinde Haßloch erhoben

  • bei Geldspielgeräten (Gewinnspielgeräte) nach dem Einspielergebnis je Gerät und Monat 
  • bei Unterhaltungsgeräten pauschal nach der Anzahl der Geräte und der Aufstelldauer 
  • als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb einer Eintrittskarte oder eines sonstigen Ausweises abhängig gemacht wird
  • als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes, wenn
    - die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist
    - die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann 
  • nach der Roheinnahme, soweit keine der anderen Festsetzungsarten möglich ist.

Steuerbefreite Veranstaltungen sind in der Vergnügungssteuersatzung abschließend aufgezählt.

Gewerbliche Vergnügungen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Inbetriebnahme und der Aufstellungsort von Spielgeräten sowie die Außerbetriebnahme von Geräten sind unverzüglich zu melden.

Die Vergnügungssteuer, mit Ausnahme der Steuer für die Geldspielgeräte, wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde festgesetzt und in der Regel mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig; auf Antrag kann die Jahressteuer alternativ mit je einem Zwölftel der Jahressteuer am 15. jedes Kalendermonats gezahlt werden. Nachzahlungen sind zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig. Eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Steuerschuld kann vorab festgesetzt werden.

Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte wird mit Vorlage der Steueranmeldung bis spätestens zum 15. jedes Kalendermonats durch den Gerätehalter festgesetzt und sofort zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Abgabe der Steueranmeldung können zusätzlich Verspätungszuschläge fällig werden.

Steuersätze in der Gemeinde Haßloch

Siehe hierzu die Bekanntmachung über die Fortgeltung der Steuersätzefür kommunale Abgaben in der Gemeinde Haßloch

Rechtliche Grundlagen

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Haßloch

Änderungszusatz zur Vergnügungssteuersatzung

Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG)

Dokumente

Meldung Aufstellung oder Entfernung von Geräten
Steueranmeldung für Geldspielgeräte
SEPA-Lastschriftmandat

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.