Hundesteuer

Die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer verfolgt eine zweifache Zielsetzung: vorrangig soll sie den in dem Halten eines Hundes zum Ausdruck kommenden Aufwand bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hundehalters steuerlich erfassen. Daneben tritt das sicherheits- und ordnungspolitische Anliegen der Eindämmung der Hundehaltung und der damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit. Die Hundesteuer wird von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gelten für die Steuererhebung als gemeinsam gehalten. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund oder seine Hunde anzumelden.

Die Meldepflichten sind im Einzelnen in der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer geregelt. Diese sieht eine schriftliche Anmeldepflicht vor, wenn der Hund älter als drei Monate ist, bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund in das Gemeindegebiet, bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hund in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuersatzung sieht Ermäßigungstatbestände vor für Hunde, die zur Bewachung von abgelegenen Wohngebäuden gehalten werden oder die nachweislich aus dem Tierheim Haßloch übernommen wurden. Befreiungen von der Hundesteuer gibt es unter anderem für ausgebildete und zweckentsprechend eingesetzte Blinden- und Rettungshunde.

Die Hundesteuer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig; auf Antrag kann die Jahressteuer alternativ in einer Gesamtsumme am 01. Juli gezahlt werden. Nachzahlungen sind zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Der bisherige Halter hat den Hund, der nachweislich abgegeben wurde, entlaufen oder verstorben ist oder mit dem der Halter aus dem Gemeindegebiet verzieht, innerhalb von zwei Wochen schriftlich abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgegeben wird, entläuft oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

Die Gemeinde Haßloch gibt bei erstmaliger Anmeldung des Hundes eine Hundesteuermarke aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder zurückgegeben werden müssen. Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke nur gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr ausgegeben.

Steuersätze in der Gemeinde Haßloch:

für voll versteuerte Hunde pro Jahr

1. Hund:                                  84,00 €
2. Hund:                                126,00 €
jeder weitere Hund:            189,00 €

für voll versteuerte gefährliche Hunde (Listenhunde, Kampfhunde) gemäß § 2 der 5. Änderungssatzung pro Jahr

1. gefährlicher Hund:                        588,00 €
2. gefährlicher Hund:                        882,00 €
jeder weitere gefährliche Hund:  1.323,00 €


für steuerermäßigte Hunde pro Jahr

1. Hund:                                  42,00 €
2. Hund:                                  63,00 €

Die Gemeinde Haßloch erhebt am 01.01.2024 gesonderte Steuer für das Halten so genannter gefährlicher Hunde.

Rechtliche Grundlagen

Hundesteuersatzung der Gemeinde Haßloch

5. Änderungssatzung der Gemeinde Haßloch

6. Änderungssatzung der Gemeinde Haßloch

Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG)

Dokumente

Meldeformular zur Hundesteuer (An-, Ab-, Ummeldung)
SEPA-Lastschriftmandat


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