Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (Objektsteuer), die auf einzelnen Grundstücken (Steuergegenstand) lastet und bei denjenigen erhoben wird, denen diese Grundstücke zuzurechnen sind. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt.
Steuergegenstände sind die
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B)
Dem Finanzamt obliegt die sogenannte Einheitsbewertung der einzelnen Objekte, der Einheitswert bildet die Grundlage zur Festsetzung des Steuermessbetrages. Liegt der Gemeinde vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
Mit der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Einheitswertbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind daher ausschließlich gegenüber dem Finanzamt anzubringen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat.
Die Gemeinde beschließt im Rahmen der Haushaltssatzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die zu entrichtende Steuer.
Die Grundsteuer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig; auf Antrag kann die Jahressteuer alternativ in einer Gesamtsumme am 01. Juli gezahlt werden. Nachzahlungen (bspw. aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbetrags) sind zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Hebesätze in der Gemeinde Haßloch (gültig seit 01.01.2023)
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A): 345 v.H.
- sonstige Grundstücke (Grundsteuer B): 465 v.H.
Rechtliche Grundlagen
Grundsteuergesetz (GrStG)
Bewertungsgesetz
(BewG)
Abgabenordnung
(AO)
Kommunalabgabengesetz
Rheinland-Pfalz (KAG)
Dokumente
Antrag auf Stundung der Grundsteuer
SEPA-Lastschriftmandat