Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objektsteuer). Die Ermächtigung der Gemeinden, Gewerbesteuer zu erheben (Steuerhoheit), beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Gewerbesteuergesetz. Gegenstand der Besteuerung sind sowohl der stehende Gewerbebetrieb als auch der Reisegewerbebetrieb.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes. Für die Steuerberechnung werden vom Finanzamt (in der Regel aufgrund der vorliegenden Jahressteuererklärung) Messbeträge festgesetzt, die unter Anwendung bestimmter Hundertsätze (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu bemessen sind. Sofern keine Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auch schätzen. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt grundsätzlich 5 v.H., wobei jedoch von dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag ein Freibetrag abzuziehen ist. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, wird der einheitliche Steuermessbetrag durch das Finanzamt in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zerlegt (Zerlegungsanteile).
Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge durch das Finanzamt wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Gewerbesteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Gewerbesteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind daher ausschließlich gegenüber dem Finanzamt anzubringen, das den Gewerbesteuermessbescheid erlassen hat.
Die Gemeinde beschließt im Rahmen der Haushaltssatzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages die Gewerbesteuer zu erheben ist. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die zu entrichtende Steuer.
Die Gewerbesteuer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Vorauszahlungen werden in der Regel mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen aufgrund einer endgültigen Festsetzung für einen Erhebungszeitraum sind zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig, hierbei können zusätzlich Nachzahlungszinsen oder Verspätungszuschläge fällig werden.
Hebesatz in der Gemeinde Haßloch (gültig seit 01.01.2011)
Gewerbesteuer nach dem Ertrag: 380 v.H.
Rechtliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz
(GewStG)
Abgabenordnung
(AO)
Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG)
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie hier.
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