Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.
Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.
In Haßloch gibt es mit Hans Bendel und Gerhard Heitz zwei Schiedsmänner.
In welchen Fällen ist ein Schiedsverfahren erforderlich?
Bei Zivilsachen, vor allem bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten, ist in Rheinland-Pfalz gemäß dem Landesschlichtungsgesetz vom 10. September 2008 die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Schiedsperson versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies gilt auch bei verschiedenen Strafsachen wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Bedrohung.
Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit der Schiedsperson nicht gegeben, ebenso bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000 Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch: es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien ins Rathaus geladen werden. Bei diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren liegen je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit zwischen 10,00 € und 40,00 €. Hinzu kommen in der Regel noch Kosten für Schreib- und Portoaufwand. Die Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller.
Die Schiedspersonen
Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte, die vom Gemeinderat gewählt und vom Direktor des Amtsgerichtes Neustadt/Weinstraße ernannt werden, der auch Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen ist. In Haßloch sind aktuell zwei Schiedspersonen eingesetzt:
Frau Monika Schneider (Tel. 06324-80112)
Herr Jürgen Mehrbreier (Tel. 06324-58836)
Diese geben Ihnen gerne Auskunft, wenn Sie hierzu Fragen haben.